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Energieeffizienz­gesetz (EnEfG): Pflichten und Fristen

Bettina Huckca. 3 Min. Lesezeit
  • Energieeffizienz
  • EnEfG
  • ISO 50001
  • Energieaudit

Das neue Energieeffizienzgesetz (EnEfG) ist seit dem 18. November 2023 in Kraft und schafft erstmals einen sektorübergreifenden Rahmen, um die Energieeffizienz in Deutschland zu steigern.

Was das EnEfG neu regelt

Mit dem neuen Gesetz wurden auch Bestimmungen des aktuellen Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) an verschiedenen Stellen ergänzt. Die Ergänzungen umfassen unter anderem die Aktualisierung der DIN EN 16247-1 auf die Ausgabe vom November 2022. Neu ist in der Norm zum Beispiel das Erfordernis eines Messplans und das Aufstellen von Energieleistungskennzahlen (EnPIs).

Betroffen sind – neben öffentlichen Einrichtungen von Bund, Ländern und Kommunen – Unternehmen und Rechenzentren. Die Angaben in kWh bzw. GWh beziehen sich auf einen jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre.

Welche Pflichten gelten für Unternehmen?

Unternehmen ≤ 500.000 kWh und Nicht-KMU

Keine Verpflichtung für ein Energieaudit (Bagatellschwelle). Eine Meldung an die BAFA-Online-Energieauditerklärung ist erforderlich, und zwar spätestens zwei Monate nach Feststellung der Bagatellschwelle.

Unternehmen ≤ 2,5 GWh

Es gelten die Verpflichtungen des EDL-G für Nicht-KMU: ein Energieaudit sowie eine Meldung an die BAFA-Online-Energieauditerklärung. Es besteht keine Verpflichtung zur Vermeidung und Verwendung von Abwärme. Die Meldung ist spätestens zwei Monate nach Fertigstellung des Energieaudits erforderlich.

Unternehmen > 2,5 GWh

Umsetzungspläne erstellen, von unabhängigen Fachleuten prüfen lassen und spätestens innerhalb von 3 Jahren auf der Webseite der BAFA veröffentlichen. Dies gilt für Unternehmen, die auf Grundlage des § 8 EnEfG oder § 8 Abs. 3 EDL-G ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben oder ein Energieaudit gemäß § 8 EDL-G nach dem 18. November 2023 abgeschlossen haben.

Weitere Pflichten sind unter anderem:

  • identifizierte Maßnahmen nach VALERI (DIN EN 17463:2021-12) bezüglich Wirtschaftlichkeit bewerten,
  • Abwärmequellen erfassen und Maßnahmen zu deren Nutzung entwickeln (Vermeiden, Reduzieren und Nutzen).

Frist: innerhalb von 3 Jahren nach Abschluss der Re-Zertifizierung, der Verlängerungseintragung oder der Fertigstellung des Energieaudits.

Unternehmen > 7,5 GWh

Ein Energie- oder Umweltmanagementsystem nach ISO 50001 bzw. EMAS einrichten und betreiben sowie zertifizieren bzw. validieren lassen.

Weitere Pflichten sind unter anderem:

  • Abwärmequellen erfassen und Maßnahmen zu deren Rückgewinnung und Nutzung entwickeln,
  • technisch realisierbare Maßnahmen identifizieren und darstellen,
  • identifizierte Maßnahmen nach VALERI (DIN EN 17463:2021-12) bezüglich Wirtschaftlichkeit bewerten.

Während dieses Zeitraums sind betroffene Unternehmen von der Verpflichtung zum Energieaudit nach EDL-G befreit.

Frist: bis Ablauf des 18.07.2025. Unternehmen, die ab dem 18.11.2023 den Status > 7,5 GWh erlangen, müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem spätestens 20 Monate nach dem Zeitpunkt eingerichtet haben, zu dem sie diesen Status erlangt haben.

Welche Pflichten gelten für Rechenzentren?

Interne und externe Rechenzentren mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 50 kW müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem nach ISO 50001 bzw. EMAS einrichten und betreiben (Ausnahmen siehe § 12 EnEfG). Ab 500 kW Nennanschlussleistung (bzw. 300 kW bei öffentlichen Trägern) ist eine Zertifizierung bzw. Validierung erforderlich.

Weitere Pflichten sind unter anderem:

  • Abwärmenutzung mit in räumlicher Nähe liegenden Gemeinden oder Betreibern von Wärmenetzen,
  • Informationen zum Energieverbrauch weitergeben, die dann veröffentlicht werden,
  • Anteil des Stromverbrauchs durch Strom aus erneuerbaren Energien: 50 % bzw. 100 %.

Fristen: bis 01.07.2025 / ab 01.01.2024 / ab 01.01.2027.

Welche Pflichten gelten für öffentliche Einrichtungen?

  • Öffentliche Einrichtungen ab 1 GWh sind zu jährlichen Endenergieeinsparungen von 2 % verpflichtet – bis 2045.
  • Öffentliche Einrichtungen ab 1 GWh müssen ein vereinfachtes Energiemanagementsystem einführen (entspricht den Anforderungen von Level 2 der ISO 50005, unter anderem ohne externe Zertifizierung) – bis 30.06.2026.
  • Öffentliche Einrichtungen ab 3 GWh müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem nach ISO 50001 bzw. EMAS betreiben – bis 30.06.2026.

Unterstützung bei der Umsetzung

Die Fachleute von QUMsult unterstützen Unternehmen beim Einführen und Aufrechterhalten von Managementsystemen für Energie und Umwelt. Sie führen Energieaudits nach DIN EN 16247-1 durch, wofür sie bei der BAFA akkreditiert sind, und begleiten Unternehmen bei der Transformation zum klimaneutralen Unternehmen, einschließlich Unterstützung beim Aufbau eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001.

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Häufige Fragen

Seit wann gilt das Energieeffizienz­gesetz?

Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) ist seit dem 18. November 2023 in Kraft und schafft erstmals einen sektorübergreifenden Rahmen, um die Energieeffizienz in Deutschland zu steigern.

Was ändert sich gegenüber dem bisherigen Recht?

Mit dem EnEfG wurden Bestimmungen des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) ergänzt, unter anderem die Aktualisierung der DIN EN 16247-1 auf die Ausgabe November 2022. Neu sind das Erfordernis eines Messplans und das Aufstellen von Energieleistungskennzahlen (EnPIs).

Ab welchem Verbrauch besteht eine Pflicht zum Energie­management­system?

Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh müssen bis zum Ablauf des 18.07.2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem nach ISO 50001 bzw. EMAS einrichten, betreiben und zertifizieren bzw. validieren lassen.

Was gilt für Rechenzentren?

Interne und externe Rechenzentren ab 50 kW nicht redundanter Nennanschlussleistung müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem nach ISO 50001 bzw. EMAS einrichten und betreiben. Ab 500 kW (bzw. 300 kW bei öffentlichen Trägern) ist eine Zertifizierung bzw. Validierung erforderlich.

Wie wird der Energieverbrauch für die Schwellenwerte ermittelt?

Die Angaben in kWh bzw. GWh beziehen sich auf einen jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre.

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Foto von Dr. Thomas Wacker

Dr. Thomas Wacker

Beratung & Schulung – Qualität, Umwelt, Energie