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CSDDD tritt in Kraft: Nur 5400 Unternehmen betroffen

Bettina Huckca. 2 Min. Lesezeit
  • CSDDD
  • Lieferkette
  • Sorgfaltspflichten
  • EU-Richtlinie

Hinweis: Dieser Beitrag vom Juli 2024 gibt den Rechtsstand bei Inkrafttreten der CSDDD wieder. Schwellenwerte und Pflichten wurden mit dem Omnibus-I-Paket geändert, siehe Omnibus-I-Paket rechtsverbindlich.

Dem Kompromisstext zur europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) hat das EU-Parlament zugestimmt. Die Richtlinie (EU) 2024/1760 wurde am 5. Juli 2024 veröffentlicht und tritt am 25. Juli 2024 in Kraft. Die Mitgliedsstaaten müssen die Richtlinie bis zum 26. Juli 2026 in nationales Recht umsetzen.

Wer ist von der CSDDD betroffen?

Die ursprünglichen, schärferen Forderungen, über die Ende Februar 2024 abgestimmt wurde, fanden keine Mehrheit. Abweichend vom ursprünglichen Entwurf gilt die CSDDD zukünftig nur für EU-Unternehmen ab 1000 Beschäftigten sowie für Nicht-EU-Unternehmen, jeweils mit mehr als 450 Mio. EUR Nettoumsatz pro Jahr. Nur noch etwa 5400 Unternehmen in Europa sind betroffen, das entspricht etwa 0,05 Prozent.

Die Fristen für Nicht-EU-Unternehmen zur Umsetzung der CSDDD gelten bei Überschreiten der Nettoumsätze in der EU, sind jedoch unabhängig von der Beschäftigtenzahl.

Welche Forderungen sah der Entwurf vom Februar 2024 vor?

Die ursprüngliche Fassung vom Februar 2024 sah folgende Anforderungen vor:

  • Klimaplan erarbeiten, um zu gewährleisten, dass Geschäftsmodell und Strategie mit dem 1,5-°C-Ziel vereinbar sind
  • jährlich einen Bericht erstellen
  • erweiterte Sorgfaltspflichten bezüglich Schutz der biologischen Vielfalt, von gefährdeten Arten sowie der Ozonschicht
  • Vorgaben für Sorgfaltspflichten: Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen
  • Fokus auf die Zulieferer mit den schwerwiegendsten oder höchstwahrscheinlichsten Risiken
  • Berücksichtigung der ganzen Lieferkette, d.h. mittelbare und unmittelbare Zulieferer sowie nachgelagerte Aktivitäten

Schwellenwerte im Vergleich: Februar 2024 und Richtlinie (EU) 2024/1760

Erste Gruppe (früheste Umsetzung)

  • Februar 2024: mehr als 5.000 Beschäftigte und mehr als 1,5 Mrd. EUR Nettoumsatz – Frist: 2027
  • Richtlinie 2024/1760: mehr als 1.000 Beschäftigte und mehr als 450 Mio. EUR – Frist: 2029

Zweite Gruppe

  • Februar 2024: mehr als 3.000 Beschäftigte und mehr als 900 Mio. EUR – Frist: 2028
  • Richtlinie 2024/1760: nicht vorgesehen

Dritte Gruppe

  • Februar 2024: mehr als 500 Beschäftigte und mehr als 150 Mio. EUR – Frist: 2028
  • Richtlinie 2024/1760: nicht vorgesehen

Hochrisikounternehmen

  • Februar 2024: mehr als 250 Beschäftigte in Hochrisikobereichen, weltweiter Nettoumsatz mehr als 40 Mio. EUR, davon 20 Mio. EUR im Hochrisikobereich – Frist: 2029
  • Richtlinie 2024/1760: nicht betroffen

Nicht-EU-Unternehmen

  • Februar 2024: jährlicher Nettoumsatz in der EU mehr als 150 Mio. EUR – Frist: 2027
  • Richtlinie 2024/1760: jährlicher Nettoumsatz in der EU mehr als 450 Mio. EUR – Frist: 2029

Wie die CSDDD mit dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz zusammenspielt, lesen Sie im Beitrag zu LkSG und CSDDD.

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Häufige Fragen

Wann tritt die CSDDD in Kraft und bis wann muss sie umgesetzt werden?

Die Richtlinie (EU) 2024/1760 wurde am 5. Juli 2024 veröffentlicht und tritt am 25. Juli 2024 in Kraft. Die Mitgliedsstaaten müssen sie bis zum 26. Juli 2026 in nationales Recht umsetzen.

Für welche Unternehmen gilt die CSDDD?

Die CSDDD gilt nur für EU-Unternehmen ab 1000 Beschäftigten sowie für Nicht-EU-Unternehmen, jeweils mit mehr als 450 Mio. EUR Nettoumsatz pro Jahr. Nur noch etwa 5400 Unternehmen in Europa sind betroffen, das entspricht etwa 0,05 Prozent.

Was gilt für Nicht-EU-Unternehmen?

Die Fristen zur Umsetzung der CSDDD gelten bei Überschreiten der Nettoumsätze in der EU, sind jedoch unabhängig von der Beschäftigtenzahl. Entscheidend ist ein jährlicher Nettoumsatz in der EU von mehr als 450 Mio. EUR.

Wie unterscheidet sich die finale Richtlinie vom Entwurf vom Februar 2024?

Die ursprünglichen, schärferen Forderungen fanden keine Mehrheit. Statt gestaffelter Schwellenwerte ab 500 bzw. 3.000 Beschäftigten gilt nun einheitlich die Schwelle von 1.000 Beschäftigten und 450 Mio. EUR mit Umsetzungsfrist 2029. Hochrisikounternehmen sind nicht mehr gesondert betroffen.

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